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Anspruch des Betriebsrats auf einen zusätzlichen Laptop und einen Beamer?

Von
Mert Bozdogan
Veröffentlicht am März 27, 2023
Betriebsrat Laptop Beamer

Foto von Kenny Eliason auf Unsplash

Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Danach gehört ein Computer samt Bildschirm, Drucker und die erforderliche Software zu einer Grundausstattung im Büro des Betriebsrats, die durch die Arbeitgeberin in der Regel ohne vertiefende Darlegung zu gewähren ist. Im Hinblick auf das im Jahr 2021 erlassene Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das die Durchführung von virtuellen und hybriden Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG vorsieht, stellt sich für Gremien die Frage, inwieweit für sie eine weitergehende IT-Ausstattung zur Verfügung zu stellen ist.

Das Landesarbeitsgerichts Köln befasste sich in seiner Entscheidung vom 24.06.2022 – Az. 9 TaBV 52/21 – mit der Frage, ob ein Betriebsrat zusätzlich zu der technischen Grundausstattung einen tragbaren Laptop sowie einen Beamer verlangen kann.

Das ist passiert:

Das Büro des Betriebsrats einer Filiale eines Textilhandelsunternehmens verfügte über einen stationären Computer, der mit Internetanschluss, jedoch ohne eine Kamera ausgestattet war, ein Multifunktionsgerät mit Drucker, Fax und Scanner sowie ein Festnetztelefon. Im Rahmen der pandemischen Lage zeichnet sich für den siebenköpfigen Betriebsrat ab, dass die sachgerechte Ausübung der Betriebsratstätigkeit weitere technische Ausrüstung in Form eines zusätzlichen Laptops sowie eines handelsüblichen Beamers erforderte. Die Arbeitgeberin hielt das Begehren des Betriebsrats für nicht erforderlich und sah die bisherigen technischen Sachmittel für ausreichend an.

Das Gremium beabsichtigte beide Geräte zur virtuellen und hybriden Betriebsratssitzung sowie für die Abhaltung der regelmäßig stattfindenden Betriebsversammlungen zu nutzen. Im Rahmen der Betriebsratstätigkeit, insbesondere während der Betriebsratssitzungen, sei es erforderlich, dass die Betriebsratsvorsitzende als auch ihre Stellvertretung jeweils auf ein Endgerät zugreifen können. Nur durch einen weiteren Laptop sei sicherzustellen, dass bei der Teilnahme an Betriebsratssitzungen außerhalb des Betriebsratsbüros alle notwendigen, gespeicherten Informationen zur Verfügung stünden und Ergebnisse unmittelbar verarbeitet werden könnten. Der Beamer sollte dem Gremium dazu dienen, Präsentationen, Tagesordnungspunkte sowie Vorträge im Rahmen der Sitzungen und während Betriebsversammlungen zu visualisieren.

Die Arbeitgeberin führte dagegen an, dass das Betriebsratsbüro groß genug sei, sodass alle Betriebsratsmitglieder in Präsenz an den Sitzungen teilnehmen könnten. Betriebsratsaufgaben seien während der Arbeitszeit und damit vor Ort im Büro zu durchzuführen. Es bestehe dagegen keine Notwendigkeit, Betriebsratsaufgaben von zu Hause aus wahrzunehmen.

Erfolg für den Betriebsrat – Zusätzlicher Laptop ist erforderlich:

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass für den Betriebsrat ein Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG auf einen Laptop besteht und die Arbeitgeberin dies nicht mit der pauschalen Begründung verweigern dürfe, dass die Durchführung der Betriebsratstätigkeit an der Betriebsstätte stattfinden könne. Dies folgt aus der Erweiterung des § 30 BetrVG, der nunmehr die Möglichkeit der Betriebsratssitzung mittels Telefon- und Videokonferenz vorsehe.

Die durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz erweiterte Vorschrift des § 30 BetrVG sieht die Möglichkeit der virtuellen und hybriden Betriebsratssitzung unabhängig von einer pandemischen Lage vor. Nach § 30 Abs. 2 BetrVG ist es erforderlich, dass die Teilnahme   an diesen Sitzungen in einer Geschäftsordnung des Betriebsrats geregelt ist, ein Viertel der Betriebsratsmitglieder nicht rechtzeitig der Durchführung der zur virtuellen / hybriden Sitzung widerspricht und der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit eingehalten wird.

Das Gericht stellt im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG ab, nach dem die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Insbesondere ist auf die Interessen der anderen Betriebspartei Rücksicht zu nehmen (Arbeitsgericht Köln 24.03.2021 – 18 BVGa 11/21). Vorliegend erkennt das Gericht jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der arbeitgeberseitigen Interessen bei der Zurverfügungstellung eines dienstlichen Endgeräts, hier eines Laptops, durch den Betriebsrat an. Insbesondere steht das Kosteninteresse der Arbeitsgeberin nicht entgegen, da die Beschaffung eines Laptops inklusive der erforderlichen Software nicht zu einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand für die Arbeitgeberin führt. Dies gelte ebenfalls, soweit die Arbeitgeberin dem Betriebsrat bei Erforderlichkeit ein Tablet zeitweise für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung stellt, da es auch kurzfristig zu Betriebsratssitzungen kommen kann, für die die erforderliche Hardware unmittelbar verfügbar sein muss.

Das Begehren auf den Erhalt eines Beamers verwehrte das Landesarbeitsgericht aufgrund der Unbestimmtheit der durch den Betriebsrat gestellten Anträge. Innerhalb des Hauptantrags stellte der Betriebsrat auf einen Beamer des Typs Acer X138WHP oder ein entsprechendes Gerät ab und beantragte hilfsweise die Zurverfügungstellung eines Beamers für Betriebsversammlungen. Insbesondere die Bezeichnung „entsprechendes Gerät“ machte den Antrag zu unkonkret, sodass dieser nicht den Anforderungen der Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung darüber, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, obliegt dem Gremium selbst. Dabei kann der Betriebsrat grundsätzlich nicht die Zurverfügungstellung eines bestimmten Gerätes von einer bestimmten Marke verlangen. Es ist vielmehr die Entscheidung der Arbeitgeberin, welches Gerät sie dem Betriebsrat für seine Arbeit zur Verfügung stellt. Jedoch dürfte mindestens ein moderner Laptop mit entsprechender Standardausstattung den Anforderungen der Betriebsratstätigkeit genügen. Bei der Abwägung ist der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG unter Beachtung des Kosteninteresse der Arbeitgeberin zu berücksichtigen.

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